AGB's

§ I. GELTUNGSBEREICH

  Die­se All­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen stellen All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gungen im Sinne der §§ 305 ff BGB dar und wer­den nach­fol­gend als "AGB" be­zeich­net. Sie gel­ten für die ge­samte Ge­schäfts­ver­bin­dung zwi­schen dem Kun­den (nach­fol­gend "Leis­tungs­em­pfän­ger") und der CLEANLIGHT GmbH (nach­fol­gend "Leis­tungs­er­brin­ger").

Sämt­li­che Lie­fe­run­gen un­se­rer­seits er­fol­gen aus­schließ­lich un­ter Gel­tung die­ser all­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen. Da­von ab­wei­chen­de Ein­kaufs­be­din­gun­gen ha­ben ke­ine Gül­tig­keit.


§ II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Für den Um­fang der Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen (im fol­gen­den "Lie­fe­run­gen") sind die bei­der­sei­ti­gen schrift­li­chen Er­klä­run­gen maß­ge­bend.

    All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Leis­tungs­em­pfän­gers gel­ten je­doch nur in­so­weit, als der Leis­tungs­er­brin­ger ihnen aus­drück­lich schrift­lich zu­ge­stimmt hat. Die­se AGB gel­ten auch für alle künf­ti­gen Ge­schäf­te zwi­schen den Ver­trags­part­eien.

  2. An Kos­ten­vor­an­schlä­gen, Zeich­nun­gen, Pla­nun­gen, Da­ten­blättern und an­de­ren Un­ter­la­gen (im fol­gen­den "Un­ter­la­gen") be­hält sich der Leis­tungs­er­brin­ger sei­ne ei­gen­tums- und ur­he­ber­recht­li­chen Ver­wer­tungs­rechte un­ein­ge­schränkt vor. Die Un­ter­la­gen dür­fen nur nach vor­he­ri­ger Zu­stimmung des Leis­tungs­er­brin­gers Dritten zu­gäng­lich ge­macht wer­den und sind, wenn der Auf­trag dem Leis­tungs­er­brin­ger nicht er­teilt wird, die­sem auf Ver­lan­gen un­ver­züg­lich zu­rück­zu­ge­ben. Die Sätze 1 und 2 gel­ten ent­sprech­end für Un­ter­la­gen des Leis­tungs­em­pfän­gers; die­se dür­fen je­doch sol­chen Dritten zu­gäng­lich ge­macht wer­den, denen der Leis­tungs­er­brin­ger zu­lässiger­wei­se Lie­fe­run­gen über­tra­gen hat.

  3. Der Leis­tungs­em­pfän­ger darf nicht ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung Siche­rungs­ko­pien er­stellen. An Standard-Software hat der Leis­tungs­em­pfän­ger das nicht aus­schließ­li­che Recht zur Nut­zung mit den ver­ein­bar­ten Leis­tungs­merk­ma­len in un­ver­änder­ter Form auf den ver­ein­bar­ten Ge­rä­ten.

  4. Die vom Leis­tungs­er­brin­ger ab­ge­ge­be­nen Er­klä­run­gen und Pla­nun­gen er­fol­gen grund­sätz­lich un­ver­bind­lich und frei­blei­bend. Die Ge­bun­den­heit wird im Sinne des § 145 letzter Halb­satz BGB aus­ge­schlossen. Da­mit wird ei­ne Auf­for­de­rung be­grün­det, ein ver­bind­li­ches An­ge­bot zu un­ter­brei­ten.

  5. Die Be­stimmun­gen des Ge­setzes zur Neu­ord­nung der Sicher­heit von tech­ni­schen Ar­beit­smitteln und Ver­brauch­er­pro­duk­ten v. 6.1.2004 (GPSG) bleibt durch die­se AGB un­be­rührt, so­weit es sich um zwin­gen­des Recht han­delt, das die­sen AGB ent­ge­gen­steht. Glei­ches gilt für alle an­der­wei­ti­gen zwin­gen­den Rechts­vor­schrif­ten.

  6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bzw Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten.

  7. Der Leis­tungs­er­brin­ger lie­fert aus­schließ­lich Be­leucht­ungs­kör­per, kei­ne Bau­leis­tung. So­mit wer­den ge­ne­rell von die­sen all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen ab­wei­chen­de Vor­schrif­ten zur Re­gu­lie­rung von Rech­ten und Pflich­ten aus dem ge­mein­sa­men Rechts­ge­schäft aus­ge­schlossen. Im spe­ziellen gilt dies für die VOB oder son­sti­ge spe­zielle Re­gu­la­rien. Sollten im Ein­zel­fall auch Mon­tage oder ver­gleich­ba­re (Bau-) Leis­tun­gen er­bracht wer­den, er­folgt dies eben­falls grund­sätz­lich auch aus­schließ­lich auf Ba­sis der hier de­fi­nier­ten all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen..

  8. Der Leis­tungs­er­brin­ger schließt vor­sorg­lich grund­sätz­lich die Über­nahme je­glich­er nicht di­rekt und schrift­lich durch ihn frei­ge­ge­be­ner bzw. aus sei­ner schrift­li­chen Be­auf­tra­gung re­sul­tie­ren­der Kos­ten aus. Hier­bei sind Ver­ur­sach­ung, Be­grün­dung oder Er­for­der­nis voll­kommen ne­ben­säch­lich.

  9. Der Leis­tungs­er­brin­ger be­hält sich Fehler auf­grund von Irrtum, Falsch­über­tra­gung / Über­mitt­lung o.ä. vor. Hier­aus re­sul­tie­rend können kei­ne An­sprüche ge­gen den Leis­tungs­er­brin­ger gel­tend ge­macht wer­den.

  10. Er­füllungs­ort für alle Verp­flich­tun­gen des Ver­tra­ges ist Arns­berg im Sauer­land. Ge­richts­stand für alle ge­gen­wär­ti­gen und zu­künf­ti­gen An­sprüche aus der Ge­schäfts­be­zieh­ung zwi­schen dem Be­steller und uns ein­schließ­lich Wechsel- und Scheck­for­de­run­gen ist Arns­berg im Sauer­land. Auf die Ge­schäfts­be­zieh­ung zwi­schen dem Be­steller und uns ist aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deuts­chland an­zu­wen­den.

  11. Der Leis­tungs­er­brin­ger weist da­rauf hin, dass per­sön­li­che Da­ten, um ei­nen ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­ab­lauf zu ge­währ­leis­ten, per EDV ver­ar­bei­tet wer­den. Nach Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz ist der Leis­tungs­er­brin­ger ge­hal­ten, den Leis­tungs­em­pfän­ger von der ers­ten Spei­che­rung in Kennt­nis zu set­zen. Der Leis­tungs­er­brin­ger macht dies auf die­sem Wege. Wei­te­re Be­nach­rich­ti­gun­gen durch den Leis­tungs­er­brin­ger er­fol­gen nicht.

 

§ III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (Leistungsumfang, Verpackung etc.)

  1. Es gel­ten die ak­tu­ellen Preis­lis­ten des Leis­tungs­er­brin­gers. Die Prei­se (so­wohl ge­ne­relle oder kun­den­spe­zi­fi­sche Preis­lis­ten als auch in­di­vi­du­ell aus­ge­wie­se­ne Pro­jekt­prei­se) ver­ste­hen sich ab Werk, aus­schließ­lich Spe­zial-Ver­pack­ung, Ver­si­che­rung etc. zzgl. der je­weils gel­ten­den ge­setz­li­chen Um­satz­steuer. Alle Prei­se ver­ste­hen sich in EURO.

  2. An­ge­bo­te wer­den frei und un­ver­bind­lich ab­ge­ge­ben. Der Leis­tungs­er­brin­ger be­hält sich je­der­zeit vor, die Art und den Preis der Leistung zu än­dern und teil­wei­se oder kom­plett vom An­ge­bot zu­rück zu tre­ten. Spe­ziell gilt dies für Um­stän­de, die dem Leis­tungs­er­brin­ger zum Zeit­punkt der An­ge­bots­ab­ga­be nicht be­kannt wa­ren oder Irr­tü­mer bei der An­ge­bots­er­stellung.

  3. Die in An­ge­bo­ten aus­ge­wie­se­nen Prei­se sind immer auf den ge­sam­ten an­ge­bo­te­nen Leis­tungs­um­fang be­zo­gen und gel­ten nur bei ge­schlossener Ab­nah­me zu ei­nem aus­ge­wie­se­nen Zeit­punkt. Bei in Um­fang oder Ter­min ge­än­der­ter oder ge­splitteter Ab­nah­me gel­ten die An­ge­bots­prei­se nicht mehr. Die Prei­se müssen sei­tens des Leis­tungs­er­brin­gers über­prüft und er­neut schrif­tlich aus­ge­wie­sen wer­den.

  4. Grund­sätz­lich be­rech­net der Leis­tungs­er­brin­ger die zum in­di­vi­du­ellen Trans­port der Lie­fe­run­gen er­for­der­li­chen Ver­packungs­ma­te­rialien ge­son­dert; die Kos­ten von Spe­zial-Ver­pack­ung wer­den dem Preis für die ver­trag­li­che Haupt­leis­tung hi­nzu ge­rech­net. Ein­fache spe­di­tions­ge­rech­te Ver­pack­ung aus­schließ­lich Trans­port­mitteln (Pa­letten, Ver­schläge etc.) ist im Pro­dukt­preis in­be­griffen.

  5. Grund­sätz­lich be­in­hal­tet der Leis­tungs­um­fang des Leis­tungs­er­brin­gers nur die Ware als sol­che so­wie die ge­son­dert zu be­rech­nen­de Ver­pack­ung und Trans­port, nicht je­doch die Mon­ta­ge, Pla­nungs­leis­tun­gen o.ä. Wer­den im ge­son­dert ver­ein­bar­ten Ein­zel­fall In­sta­llations- oder Mon­ta­ge­ar­bei­ten über­nommen und ist nicht et­was an­de­res ver­ein­bart, so trägt der Leis­tungs­em­pfänger ne­ben der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung alle er­for­der­li­chen Ne­ben­kos­ten wie Mon­ta­ge­ma­te­rial, Rei­se­kos­ten, even­tuelle Zu­schläge (Über­stun­den, Wochen­ende, Feier­tage etc.) Kos­ten für den Trans­port des Hand­werks­zeugs und des per­sön­li­chen Ge­päcks so­wie Aus­lö­sun­gen u.ä..

  6. Zah­lun­gen sind frei Zahl­stelle des Leis­tungs­er­brin­gers zu leis­ten. Even­tuelle Geld­trans­fer­kos­ten (z.B. Ge­büh­ren für in­ter­natio­nale Über­weis­un­gen im Aus­lands­ge­schäft) ge­hen nicht zu Las­ten des Leis­tungs­er­brin­gers.

  7. Zah­lun­gen er­fol­gen in voller Höhe in der vom Leis­tungs­er­brin­ger de­fi­nier­ten Wäh­rung. Even­tu­elle Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen o.ä. ge­hen aus­drück­lich nicht zu Las­ten des Leis­tungs­er­brin­gers.

  8. Un­ter­jäh­ri­ge Preis­an­pass­un­gen be­hält sich der Leis­tungs­er­brin­ger für den Ver­kauf von Pro­duk­ten vor, die, bzw. de­ren Be­stand­tei­le, star­ken Preis­schwan­kun­gen in den je­wei­li­gen Roh­stoff­märk­ten unter­lie­gen.

    Der Preis der Lie­fe­rung kann sich er­höhen, so­weit die Lie­fe­rung spä­ter als 4 Mo­na­te nach Ver­trags­schluss er­folgt und we­gen Kos­ten- oder Lohn­er­höh­un­gen im Be­reich des Leis­tungs­er­brin­gers ver­ur­sacht wor­den ist.

    Ge­ne­rell gilt für An­ge­bots­prei­se eine Preis­bin­dung von ei­nem Mo­nat.

  9. Die Kauf­preis­zahlung ist in vollem Um­fang spä­tes­tens bei Lie­ferung fällig.

    Je nach Bo­ni­tät und Kun­den­be­ziehung (Stich­wort Neu­kunden) wer­den Vor­aus­zah­lun­gen bis zu 100% fällig. Ge­ne­rell gilt für Neu­kun­den bzw. für Kun­den ohne oder mit schlech­ter Kre­dit­aus­kunft Vor­kasse bzw. Fällig­keit bei An­mel­dung der Lie­fer­be­rei­tschaft.

    Son­der­kon­di­tio­nen, z.B. Teil­zahlun­gen bei Groß­pro­jek­ten bzw. de­ren Fälligkeit, wer­den ge­son­dert im Kauf­ver­trag ver­ein­bart. Der Leistungsempfänger kommt ohne wei­te­re Er­klä­run­gen des Leis­tungs­er­brin­gers 14 Tage nach dem Fällig­keits­tag in Ver­zug, so­weit er nicht oder nicht im ver­ein­bar­ten Um­fang be­zahlt hat.

    Wird die Zahlungs­frist nicht ein­ge­hal­ten, ist der Leis­tungs­er­brin­ger be­rech­tigt, Kon­di­tions­ein­stu­fun­gen zu­rück­zu­nehmen.

  10. Die ge­setz­lichen Vor­schrif­ten über Ver­zugs­zin­sen blei­ben un­be­rührt. Die Geltend­machung von Schä­den über den ge­setz­lich­en Ver­zugs­zins­satz durch den Leis­tungs­er­brin­ger bleibt un­be­rührt, so­weit er sie nach­weist. Dem Leis­tungs­emp­fän­ger ist der Nach­weis ge­stattet, dass ein ent­sprechen­der Schaden nicht ein­ge­tre­ten ist.

  11. Der Leistungsempfänger kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  12. Dem Leis­tungs­er­brin­ger steht ein Rück­tritts­recht zu, so­fern der Leis­tungs­em­pfän­ger falsche An­ga­ben über sei­ne Kre­dit­wür­dig­keit ge­macht hat. Glei­ches gilt für den Fall der ob­jek­tiv feh­len­den Kre­dit­würdig­keit, so­weit der Leis­tungs­an­spruch des Leis­tungs­er­brin­gers ge­fähr­det ist. So­weit ei­ne An­spruchs­ge­fähr­dung beim Leis­tungs­er­brin­ger ein­tritt, kann die­ser statt zu­rück­zu­tre­ten Vor­aus­zah­lun­gen oder Sicher­hei­ten in an­ge­messener Höhe ver­lan­gen.

    So­weit die Er­füllung an­der­wei­tig als durch Bar­zahlung ver­ein­bart wor­den ist, kann Bar­zahlung ver­langt wer­den. Da­rü­ber hinaus­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprüche blei­ben un­be­rührt.

  13. Weiter­hin kann der Leis­tungs­er­brin­ger vom Ver­trag ganz oder teil­weise zu­rück­tre­ten, wenn un­vor­her­ge­sehene Er­eig­nisse die wirt­schaft­liche Be­deu­tung des Ver­tra­ges oder das Ver­hält­nis zwischen Leis­tung und Ge­gen­leistung so er­heb­lich ver­än­dern oder auch den Be­trieb des Leis­tungs­er­bringers so er­heblich be­ein­träch­ti­gen, dass die Ver­trags­er­füllung für den Leis­tungs­er­bringer un­zu­mut­bar wird.

 

§ IV. LEISTUNGSERBRINGUNG

Termine

  1. Der Leis­tungs­er­bringer fer­tigt und lie­fert auf­trags­be­zo­gen (Pro­jekt­ge­schäft). Liefer­ter­mine ver­stehen sich grund­sätzlich un­ver­bind­lich (s.a. II.4) und wer­den auch aus­drück­lich so er­klärt. Ter­mine können nur näherungs­weise nach bes­tem Wissen be­nannt wer­den, da die ter­min­ge­rechte Fertig­stellung maß­geb­lich von der Ter­min­ein­haltung Dritter (Vor­liefe­ran­ten) ab­hängt und so­mit nur be­dingt be­ein­flusst wer­den kann.

    Eine schrif­tlich be­stä­tig­te Lie­fer­frist ver­län­gert sich in an­ge­messenem Um­fang, wenn un­vor­her­seh­bare oder durch den Leis­tungs­er­bringer un­ab­wend­ba­re Um­stän­de die Ver­füg­bar­keit von zur Leis­tungs­er­bringung er­for­der­lichen Kom­po­nen­ten ver­zö­gern. Glei­ches gilt für Ver­zö­ge­rungen im Pro­duk­tions­pro­zess, die der Leis­tungs­er­bringer mit der nach den Um­stän­den des Falles zu­mut­ba­ren Sorg­falt nicht ab­wen­den kann.

  2. Liefer­ter­mine wer­den grund­sätz­lich als Lie­fer­wochen be­nannt. Eine Ab­gabe von Ta­ges­ter­minen ist ge­ne­rell nicht vor­ge­sehen. Wer­den im Aus­nahme­fall doch Ta­ges­ter­mine ge­nannt, ste­hen sie ex­em­pla­risch für die Liefer­woche, in der sich der Ta­ges­ter­min be­findet. Es han­delt sich hier­bei aus­drück­lich nicht um Fix­ter­mine.

  3. Fix­ge­schäf­te im Sinne des § 376 HGB sind ge­ne­rell aus­ge­schlossen. Ver­ein­bar­te Ta­ges­ter­mi­ne stehen zu­nächst ge­ne­rell ex­em­pla­risch für die be­treffen­de Lie­fer­woche. Ist es im Ein­zel­fall er­for­der­lich, tat­säch­li­che Ta­ges­ter­mine zu ver­ein­ba­ren, be­dür­fen die­se der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Be­stä­ti­gung des Leis­tungs­er­brin­gers. Auch bei even­tu­eller Nicht­ein­hal­tung von aus­drück­lich ver­ein­bar­ten Ta­ges­ter­mi­nen wer­den Scha­den­er­satz­an­sprüche ge­ne­rell aus­ge­schlossen, es sei denn, der Leis­tungs­er­brin­ger hat die Grün­de nach­weis­lich selbst – und dies grob fahr­lässig – zu ver­tre­ten. Im Scha­den­er­satz­fall ist der Ans­pruch je­doch auf 1% des je­wei­li­gen Netto-Auf­trags­wer­tes be­grenzt.

  4. Lie­fer­ter­mi­ne sind immer als „ab­ge­hend Leis­tungs­er­brin­ger“ und nicht als „ein­treffend Leis­tungs­em­pfän­ger“ de­fi­niert, da die Trans­port­dauer nur be­dingt vom Leis­tungs­er­brin­­ger durch die Wahl des Trans­port­mittels zu be­ein­flussen ist.

    Prak­tisch be­deu­tet dies, dass i.d.R. von ei­ner Aus­lie­fe­rung am Frei­tag der ge­nann­ten Lie­fer­wo­che aus­zu­ge­hen ist. Hin­zu kommt die Trans­port­zeit. Hier ist i.d.R. von fol­gen­der Dauer aus­zu­gehen (die nach­fol­gen­den An­ga­ben stellen nur Richt­wer­te dar und be­grün­den kei­nen Rechts­an­spruch):

    Ziel / Transportart Standard Express
    Deutschland / Spedition 2 - 3 Werktage 1 - 2 Werktage
    EU-Anrainer / Spedition ca. 5 Werktage 3 - 4 Werktage
    Sonst. EU-Staaten (nicht Übersee), CH, Norwegen / Spedition ca. 5-10 Werktage Auf Anfrage

    Alle anderen Ziele (nicht-europäisches Ausland, Übersee etc.) sowie Direktfahrten (innerhalb Deutschlands binnen i.d.R. noch am Tag der Auslieferung) auf Anfrage.

  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Leistungsempfänger zumutbar sind.

  6. Ab­seh­bare Ver­zö­ge­run­gen be­din­gen nicht au­to­ma­tisch eine In­for­ma­tions­pflicht durch den Leis­tungs­er­brin­ger. Ver­zö­ge­run­gen von bis zu zwei Wochen (Karenz­zeit) sind ob­li­ga­to­risch zu be­rück­sich­ti­gen. Da­rü­ber hi­naus ver­pflich­tet sich der Leis­tungs­er­brin­ger, sich um eine früh­zei­tige Aus­kunft zu be­mühen.



    Konditionen

  7. Alle im An­ge­bot ge­nannten oder an­der­wei­tig aus­ge­wiesenen Prei­se ver­ste­hen sich netto zzgl. je­wei­li­ger ge­setz­li­cher Um­satz­steuer (Deuts­chland) ab Werk in Euro und in­klu­si­ve ver­sand­ge­rech­ter Stan­dard-Ver­packung für den inner­deut­schen Spe­di­tions­trans­port (s.a. Punkt III. PREI­SE UND ZAH­LUNGS-BE­DIN­GUN­GEN). Ge­ne­rell wer­den Trans­port­kos­ten also se­pa­rat zu­ge­schla­gen.

  8. Bei kun­den­spe­zi­fi­schen In­di­vi­du­al­kon­di­tio­nen ver­stehen sich Frei­gren­zen (z.B. frei ab 7.500,- Euro Auf­trags­wert) als Netto­wert ohne Zu­schlä­ge (Fracht, Ver­packung, Ent­sor­gungs­pau­scha­le etc.). Die­se Gren­zen gel­ten auch für durch den Leis­tungs­emp­fän­ger be­ding­te Teil­lie­fe­run­gen, selbst dann, wenn der Wert des Ge­samt­auf­tra­ges die ver­ein­bar­te Trans­port­kos­ten­frei­gren­ze übrs­chrei­tet.

  9. Die even­tuelle Über­nahme von Trans­port­kos­ten bei in­di­vi­duell ver­ein­bar­ten Frei­be­trä­gen be­schränkt sich auf die spe­di­tions­ge­rech­te Ver­pack­ung1 für den Ver­sand inner­halb Deutsch­lands. Trans­port­mittel, spe­ziell Pa­letten, müssen ge­tauscht wer­den oder wer­den be­rech­net. Auch nicht ein­ge­schlossen sind spe­zielle Be­handlun­gen der Trans­port­mittel2 oder sonstige Spe­zial­ver­packungen3.

  10. Richtpreise für Transportkosten (Stand November 2013, Gültigkeit unter Vorbehalt bis 31.12.2014) – Preise werden für jedes folgende Kalenderjahr aktualisiert.

    Ziel / Transportart Standardkosten Expresskosten
      Paket Paletten Paket Paletten
        L bis
    1.399mm
    L 1.400 -
    1.600mm
      L bis
    1.399mm
    L 1.400 -
    1.600mm
    Deutschland / Spedition 30,- € 105,- € 125,- € 75,- € 195,- € 225,- €
    An Deutschland angrenzende EU-Staaten / Spedition 50,- € 165,- € 185,- € 120,- € 240,- € 275,- €
    Sonst. EU-Staaten (nicht
    Übersee) / Spedition
    75,- € 205,- € 245,- € 160,- € 290,- € 350,- €
    Zentral-europäische nicht-
    EU Staaten (CH, N, inkl. Standard-
    Zoll4) / Spedition
    95,- € 275,- € 295,- € 195,- € 345,- € 395,- €
    Sonstige Staaten / Transportarten
    (z.B. Luftfracht)
    Auf Anfrage

    Die vorangehenden Angaben sind unverbindlich und können im Einzelfall abweichen.

  11. Für die (Zoll-) Ab­wick­lung von Trans­por­ten in Nicht-EU-Staaten wird bis zu ei­nem Netto-Auf­trags­wert von 12.500,- eine Kos­ten­pau­scha­le von mind. 250,- Euro er­ho­ben, da alle Kal­ku­la­tio­nen auf ei­ner na­tio­na­len Ver­sand­ab­wick­lung be­ru­hen und der er­höhte Auf­wand nicht ab­ge­bil­det wer­den kann. Bei hö­he­ren Auf­trags­summen be­tra­gen die Kos­ten für die Über­nahme der Zoll­ab­wick­lung mind. 2,0% vom Auf­trags­wert. Soll­ten tat­säch­lich hö­he­re Kos­ten ent­ste­hen, wer­den die­se da­rü­ber hi­naus dar­ge­legt und eben­falls wei­ter ge­ge­ben.

  12. Im Leis­tungs­um­fang ent­hal­ten sind grund­sätz­lich aus­schließ­lich die an­ge­bo­te­nen oder z.B. in Preis­lis­ten aus­ge­wie­se­nen Be­leucht­ungs­kör­per. So­fern nicht schrift­lich etwas an­de­res de­fi­niert ist, sind z.B. Leucht­mittel, An­schluss- oder Mon­ta­ge­ma­te­ri­al aus­drück­lich nicht im Leis­tungs­um­fang enthalten.

    Ist je­doch die Be­stück­ung der Be­leucht­ungs­kör­per mit Leucht­mitteln aus­drück­licher schrift­lich ver­ein­bar­ter Be­stand­teil des Leis­tungs­um­fan­ges, so wird das Bruch­ri­si­ko, so­wie ei­ne Haf­tung für even­tuell re­sul­tierende Schä­den aus­ge­schlossen.

  13. Für Klein- und Kleinst­auf­trä­ge müssen Min­der­mengen­zu­schlä­ge er­ho­ben wer­den, da die Kal­ku­la­tion der Pro­dukt­prei­se auf für ge­werb­li­che Ab­neh­mer üb­li­che Groß­men­gen ab­zielt. Da­rü­ber hi­naus ist der Leis­tungs­er­brin­ger ge­zwun­gen, zur Er­brin­gung der Leis­tung bei sei­nen Vor­lie­fe­ran­ten eben­falls für ge­werb­li­che Groß­ab­neh­mer üb­li­che ge­schlosse­ne Ver­packungs­ein­hei­ten ab­zu­nehmen bzw. sei­ner­seits Min­der­men­gen­zu­schlä­ge zu be­zahlen.

    Grund­sätz­lich gilt für Klein­auf­trä­ge (Be­stellun­gen mit ei­nem Auf­trags­wert unter 1.000,- Euro netto Waren­wert) ein Be­ar­bei­tungs­zu­schlag von min­des­tens 20,- Euro und für Kleinst­auf­trä­ge (Be­stellun­gen mit ei­nem Auf­trags­wert unter 250,- Euro netto Waren­wert) ein Be­ar­bei­tungs­zu­schlag von min­des­tens 40,- je Be­stell­ung. Für ei­nen Kleinst­auf­trag von z.B. 10,- Euro Netto­waren­wert wür­den also 50,- Euro be­rech­net. Ent­sor­gungs­zu­schlä­ge, Trans­port­kos­ten etc. gel­ten nicht als Waren­wert.

    Unbenommen bleibt dem Leis­tungs­er­brin­ger, ihm da­rü­ber hi­naus durch den Klein­auf­trag nach­weis­lich ent­stan­de­ne hö­he­re Kos­ten gel­tend zu ma­chen.

  14. Wird im Ein­zel­fall der Trans­port durch den Leis­tungs­er­brin­ger ver­ein­bart – ent­we­der als ex­pli­zi­tes Ver­trags­merk­mal oder durch ent­sprech­en­de Frei­gren­zen – so ob­liegt die Aus­ge­stal­tung des Trans­por­tes (z.B. Wahl von Trans­por­teur und Trans­port­mittel) kom­plett dem Leis­tungs­er­brin­ger. Macht der Leis­tungs­em­pfän­ger spe­zielle Auf­la­gen (z.B. räum­li­che oder zeit­li­che Ein­schrän­kun­gen, Fahr­zeug mit He­be­bühne etc.), so ge­hen even­tu­elle Mehr­kos­ten zu Las­ten des Leis­tungs­em­pfän­gers.

    Die An­lie­fe­rung im Auf­trag des Leis­tungs­er­brin­gers er­folgt auf Grund­lage vor­an­ge­hen­der Kon­di­tio­nen un­ab­ge­la­den in den Ver­fü­gungs­be­reich des Leis­tungs­em­pfängers, an die ver­trag­lich ver­ein­bar­te und be­stä­tig­te Adresse, so­fern dies nicht mit un­zu­mut­ba­ren Auf­wand (z.B. un­be­fahr­ba­re Wege) ver­bun­den ist.

 

1 Speditionsgerecht: Auf geeigneter (Einweg-) Palette mit Kartonzwischenlagen und Kunststoff-(Stretch)-Folie umwickelt, je nach Gewicht mit zusätzlicher Sicherung, Kartonage nach Erfordernissen.

2 z.B. IPPC ISPM No. 15 (Behandlung von Hölzer gegen Schädlinge für Verpackungen, vorrangig im Export / Überseegeschäft gefordert)

3 z.B. Sonder- oder Schwerlastkartonagen, spezielle reinraumgerechte (Kunststoff-) Verpackungen oder Lademittel, Holzverschläge oder -Gestelle u.ä..

4 Ohne Erstellung von Zoll- oder sonstigen Transportdokumenten, diese müssen Auftraggeber kostenlos und termingerecht bereitgestellt werden. Alternativ kostenpflichtige Dokumentenerstellung durch Auftragnehmer (sa. § IV. 11)

 

§ V. FRISTEN FÜR LIEFERUNGEN UND VERZUG

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Leistungsempfänger zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen – generell aber insbesondere hier auch bei vorgelagerten Rechtsgeschäften – und sonstigen Verpflichtungen durch den Leistungsempfänger voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Leistungserbringer die Verzögerung zu vertreten hat.

    Vor allem gilt dies auch für die Beauftragung durch den Leistungsempfänger. Die Beauftragung muss explizit schriftlich, verbindlich und uneingeschränkt erfolgen. Erst vom Zeitpunkt des definitiven Eingangs beim Leistungserbringer an beginnt die Lieferzeit. Die Lieferzeit beginnt bei (technischen) Änderungen oder Modifikationen des Leistungsumfanges oder von Teilen daraus, von vorn. Auch Änderungen oder Modifikationen müssen schriftlich erfolgen. Verbindlich ist hier nur der postalische Weg. Bei elektronischer Übertragung geht das Risiko von teilweisem oder komplettem Untergang von Informationen der Leistungsempfänger. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger nach Ablauf einer Kalenderwoche keine Auftragsbestätigung erhält und diese auch nicht anmahnt. Überlange (technische) Klärungs-, Definitions- oder Beschaffungszeiten, die der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat, verlängern die Lieferzeit entsprechend.

  2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung (auch bei Unterlieferanten) o.ä. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

  3. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung sind bei schriftlich bestätigtem aber unverbindlich deklariertem Liefertermin ausgeschlossen, es sei denn, dass der Leistungserbringer nach Ablauf der Karenzzeit (s.a. IV.6.) wirksam unter Verzug gesetzt wurde oder die Verzögerung der Lieferung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

    Sowohl Schadensersatzansprüche des Leistungsempfängers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 9 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Leistungserbringer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Leistungsempfänger im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Leistungserbringer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Leistungsempfängers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    Wartezeiten wg. Lieferverzögerung bzw. daraus resultierende Personalkosten stellen explizit keinen Schaden dar (Mitarbeiter können ohne große zeitliche Verzögerung alternativ eingesetzt werden).

  4. Vor Geltendmachung eventueller Schadenersatzansprüche sind die Punkte IV.1.-6. Zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger den Leistungserbringer wirksam unter Verzug setzen. Hierzu muss der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer nach Ablauf zumindest der Karenzzeit (s.a. IV.6.) schriftlich Mitteilung machen und eine erste angemessene Nachfrist von mind. 4 Kalenderwochen einräumen. Bevor jedoch – substanziell und detailliert begründet – angemessene Schadenersatzansprüche angemeldet werden können, ist eine zweite Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Die Fristen beziehen sich auf den Versandtag abgehend beim Leistungserbringer zzgl. üblicher Transportfristen (s.a. IV.4). Unbeschadet hiervor bleibt aber das vorrangige Recht des Leistungserbringers, für die vom Leistungsempfänger Schadenersatz geforderte Leistung in eigener Verantwortlichkeit ausführen zu lassen, sofern dies angemessen zumutbar ist. Handelt es sich also z.B. um Montagearbeiten, für die der Leistungsempfänger erneut anreisen müsste, so muss es dem Leistungserbringer freigestellt werden, diese Leistung in Eigenregie ausführen zu lassen.

    Sind die Ansprüche des Leistungsempfängers unter Zugrundelegung voranstehender Voraussetzungen berechtigt, so sind sie der Höhe nach auf 0,5% pro Kalenderwoche bzw. insgesamt auf 5% der Gesamt-Warenleistung (netto) begrenzt, s.a. Punkt 9.

  5. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers ist erst gegeben, wenn nach eingetretenem Verzug (§ 286 BGB) und Ablauf einer Karenzzeit von zwei Wochen eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen für kundenspezifische Ware bzw. vier Wochen für seriennahe Ware gesetzt worden ist und diese, wie auch eine zweite angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen für kundenspezifische Ware bzw. einer Woche für seriennahe Ware ohne Erfolg verstrichen ist. Ein Rücktritt von einer verbindlichen schriftlichen Bestellung wird für den Fall ausgeschlossen, dass es sich um eine für den Leistungsempfänger individuell gefertigte Projektlösung (einmalige Sonderausführung) handelt. Hier kann lediglich hilfsweise ein in angemessener Weise geminderter Kaufpreis anstelle eines Schadenersatzes gewährt werden.

  6. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen des Leistungserbringers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

  7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Leistungsempfängers um mehr als eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Leistungsempfänger für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% des Warenwertes, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Dies gilt unabhängig von der verbindlichen Verpflichtung zur fristgerechten Kaufpreiszahlung. Die Fälligkeit gilt auch hier ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferbereitschaft.

  8. Macht der Leistungserbringer gegen den Leistungsempfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung– beispielsweise bei teilweiser oder völliger Stornierung der Lieferung – geltend, beträgt dieser 25% des Netto-Warenwertes für Standardware und – je nach Projektstatus – bis zu 75% für kundenspezifisch zu fertigende Ware. Dem Leistungsempfänger bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger als die vorstehend vereinbarte Pauschale ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes durch den Leistungserbringer ist nicht ausgeschlossen, sofern dieser einen höheren Schaden konkret nachweist.

  9. Nimmt der Leistungsempfänger die von ihm bestellten Liefergegenstände trotz ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung des Leistungserbringers nicht ab oder kündigt der Leistungsempfänger gemäß § 249 BGB, ist der Leistungsempfänger zum Ausgleich entstandener Bearbeitungskosten sowie zum Ersatz entgangenen Unternehmergewinns zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 40% des vereinbarten Lieferpreises verpflichtet, es sei denn, der Leistungsempfänger beweist, dass die dem Leistungserbringer durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Aufwendungen sowie der entgangene Unternehmergewinn gar nicht entstanden sind oder wesentlich niedriger als der vorstehend vereinbarte Pauschalbetrag. Sollte der Betrag des entgangenen Unternehmergewinns zuzüglich der dem Leistungserbringer durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Aufwendungen höher sein als 40% des vereinbarten Lieferpreises, ist der Leistungsempfänger dazu verpflichtet, den nachgewiesenen höheren Betrag dem Leistungserbringer zu erstatten.

  10. Kommt der Leistungserbringer in Verzug, kann der Leistungsempfänger – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – nach Ablauf der Karenzzeit und wirksamer Inverzugsetzung mit zwei definierten Nachfristen eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

    Der Lieferverzug muss ausdrücklich und schriftlich erklärt werden. Es müssen nach Ablauf der Karenzzeit zwei angemessene Nachfristen von zumindest 4 und 1 Woche (s.a. Punkt 5) gesetzt werden. Die Gründe des Lieferverzugs müssen durch den Leistungserbringer zu vertreten und unwidersprochen sein. Die Angabe von 2 vergleichsweise langen Nachfristen ist nicht willkürlich sondern begründet sich in dem speziellen Geschäft des Leistungserbringers (rein auftragsbezogene Fertigung).

  11. Generell abgedungen werden Bürgschaften (z.B. Gewährleistungs- / Vertragserfüllungsbürgschaft) für die Abwicklung von Liefergeschäften. Sollten Bürgschaften im Einzelfall erforderlich werden, so sind diese mit expliziten Konditionen schriftlich zu vereinbaren.

 

§ VI GEFAHRÜBERGANG

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Leistungsempfänger über:

    a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht worden sind –

    b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. Generell schließt der Leistungserbringer bis auf Widerruf auf Kosten des Leistungsempfängers eine Transportversicherung gegen die üblichen Transportrisiken ab (s. a. Punkt 3.).

  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus den vom Leistungsempfänger zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Leistungsempfänger aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Leistungsempfänger über.

  3. Generell versichert der Leistungserbringer den Transport der Ware innerhalb der Grenzen des europäischen Festlandes. Die Versicherung wird vom Leistungserbringer mit 1,5% des Netto-Warenwertes bzw. mit mindestens 1,00 € pro Rechnung gesondert berechnet. Die Transportversicherung bezieht sich auf das Bruchrisiko. Der Leistungsempfänger kann die Transportversicherung durch den Leistungserbringer abdingen (unter diesen Umständen geht das Schadenrisiko zu Lasten des Leistungsempfängers), dies muss jedoch fristgerecht mind. 1 Tag vor durch den Leistungsempfänger definierten Liefertermin in schriftlicher Form erfolgen, um spätere Unklarheiten im Schadenfall auszuschließen.

 

§ VII GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Sache ergibt sich aus der Produktbeschreibung des Leistungserbringers. Die Angaben des Leistungserbringers zum Liefer- und Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogangaben oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel. Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  2. Gegen den Leistungserbringers gerichtete Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit der Leistungserbringer nicht wegen Vorsatzes oder arglistigen Verschweigens eines bekannten Mangels oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers haftet. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Leistungserbringers auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Leistungserbringers. Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

  3. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die beim Leistungserbringer bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn der Leistungserbringer dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt hat.

  4. Die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt grundsätzlich Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Der Leistungserbringer ist berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, sollte der Besteller die mangelhafte Sache bereits nachhaltig oder über längere Zeit in Benutzung genommen haben. Kann der Besteller gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, so ist der Leistungserbringer berechtigt, Wertersatz für die vom Besteller gezogene Nutzung geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Nutzungsentgelts zu verweigern.

  5. Die mit der Nachlieferung entstehenden Kosten, insbesondere Weg-, Transport- und Lohnkosten, trägt der Leistungserbringer, sofern der Besteller die Ware nicht an einen anderen Ort als den, an dem sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein Firmensitz befand, verbracht hat. Erhöhte Kosten der Nachbesserung oder des Austauschs, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, gehen ebenfalls zulasten des Bestellers. Der Leistungserbringer trägt lediglich die Kosten, die entstanden wären, wenn das Teil in der Bundesrepublik Deutschland verblieben wäre.

  6. Die Verjährung eines gegen den Leistungserbringer gerichteten Anspruchs wird nicht durch Verhandlungen gehemmt, die zwischen dem Besteller und Vertretern des Leistungserbringers geführt werden. In jedem Fall gelten Verhandlungen über gegen den Leistungserbringer gerichtete Ansprüche mit sofortiger Wirkung als verweigert, wenn die Verhandlungen abgebrochen oder nicht fortgeführt werden. Diese Klausel hat keine Umkehr der Beweislast zum Gegenstand.

  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Leistungserbringers vorgenommene Änderungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

  8. Bei Lieferung von Aufstellungsplänen, Umsetzungszeichnungen und Einbauplänen übernimmt der Leistungserbringer eine Gewähr nur für die Richtigkeit der Maße seines eigenen Lieferanteils.

  9. Angaben des Leistungserbringers über Eigenschaften seiner Erzeugnisse entsprechen den Ergebnissen der Messungen und Berechnungen des Leistungserbringers.

  10. Der Leistungserbringer haftet nicht, wenn Mängel auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat, oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller selbst geliefert hat.

  11. Der Leistungserbringer haftet in keinem Fall für Verschleißteile und normale Abnutzung, ferner nicht für Mängel, die entstanden sind durch: unsachgemäße oder nachlässige Lagerung, Behandlung und Verwendung, Montage oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände durch den Besteller oder Dritte; Verwendung ungeeigneter Werkstoffe, ungeeigneter Einbauverhältnisse etc.; unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art auf den Liefergegenstand z.B. durch Schwingungen, Einbringen von Fremdkörpern, chemische, elektronische, elektro-chemische Einflüsse und sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, sofern sie nicht durch ein Verschulden des Leistungserbringers bewirkt werden.

  12. Explizit von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Gläser (Abdeckungen von Leuchten zur Raumseite). Bestimmungsgemäß handelt es sich um thermisch gehärtetes = vorgespanntes Sicherheitsglas in unterschiedlichen Bauformen. Da es technisch nicht möglich ist, die Spannungen im Glas auf Richtigkeit zu überprüfen, muss der Leistungserbringer sich auf die Leistung des Vorlieferanten verlassen. Sollte es in diesem Bauteil zu Fehlern oder Bruch kommen, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Leistungserbringers zurückzuführen sind, ist die Gewährleistung des Leistungserbringers ausgeschlossen. In einem solchen Fall wird der Vorlieferant seitens des Leistungserbringers offen gelegt, der in diesem Fall direkt in Anspruch zu nehmen ist.

    Ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen sind aufgrund vorangehend ausgeführter Umstände Ersatzleistung für Folgeschäden, die aus dem Bruch von Scheiben (im Reinraum) resultieren, wie z.B. das Verderben von produzierter Ware oder die Reinigung von (Rein-) Räumen inklusiver einhergehender Nebenkosten. Das Bruch-Risiko ist bauartbedingt sowie letztendlich auch gewünscht / erforderlich und wird seitens des Leistungsempfängers in Kauf genommen. Im Fall besonders kritischer Prozesse (z.B. Lebensmittelherstellung) kann der Leistungsempfänger den Leistungserbringer beauftragen, dieses Risiko durch geeignete Maßnahmen (z.B. Splitterschutzfolie) zu reduzieren. Hier ist jedoch explizit die Aktivität des Leistungsempfängers gefragt, da der Leistungserbringer die Raumnutzung in aller Regel weder kennt noch im Detail beurteilen kann.

  13. Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Besteller grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber dem Leistungserbringer geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Das gilt nicht, soweit die Ware aufgrund mit dem Leistungserbringer abgestimmter Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Besteller gegenüber dem Leistungserbringer zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft hat fruchtlos verstreichen lassen.

    Zum Ersatz der Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 2 BGB ist der Leistungserbringer nur verpflichtet, soweit der Besteller dem Leistungserbringer unverzüglich und schriftlich von einem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt und der Leistungserbringer nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Besteller ist gehalten, Vorschlägen des Leistungserbringers, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten.

  14. In bestimmten Sonderfällen kann die gesetzliche bzw. vom Leistungserbringer ausgewiesene Gewährleistung auf Antrag komplett oder für bestimmt Komponenten verlängert werden. Dies bedingt die Anmeldung von Projekt und Produkt bei Vorlieferanten – insofern bedingt die optionale Gewährleistungsverlängerung die schriftliche Beantragung und gilt nur, wenn sie vom Leistungserbringer abschließend ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird.

  15. Ist die Bestückung der Beleuchtungskörper mit Leuchtmitteln ausdrücklicher schriftlich vereinbarter Bestandteil des Leistungsumfanges, so wird das Bruchrisiko, sowie eine Haftung für eventuell resultierende Schäden ausgeschlossen.


§ VIII. SACHMÄNGEL

  1. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Leistungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten beginnend mit der Lieferung des Ver­trags­gegenstandes. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche. Rückgriffsansprüche des Besteller (= Leistungsempfänger) gegen den Leistungserbringer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über sie gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes sowie grober Fahrlässigkeit sowie in Fällen, in denen es zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen gekommen ist.

  3. Transportmängel müssen seitens des Leistungsempfängers schriftlich dokumentiert, bestenfalls fotografiert und dem und dem Leistungserbringer unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Um eventuelle Ansprüche sicher gegen den Transporteur geltend machen zu können, sollte der Schaden möglichst direkt bei Anlieferung durch den Leistungsempfänger beim Transporteur angemeldet und nachvollziehbar dokumentiert (Notiz auf Frachtpapieren, vom Transporteur gegenzeichnen lassen und Frachtpapiere kopieren) werden.

  4. Farbangaben sind nur ca.-Angaben und unterliegen Fertigungstoleranzen, tatsächliche Ausführung kann von der Referenz (z.B. nach RAL) abweichen, geringfügige Farbabweichungen – auch von überlassenen Mustern – berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängeln. Abweichungen können auch aus z.B. unterschiedlichen Materialqualitäten der Grundausführung – z.B. bei Stahlblechgehäusen – oder unterschiedlicher Lackschichtdicke innerhalb des zulässigen Toleranzbereiches resultieren. Diese Variation ist durch den Leistungserbringer nicht zu beeinflussen und stellt keinen Sachmangel dar.


§ IX. EINFACHER UND ERWEITERTER EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Leistungserbringers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Leistungsempfänger aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Leistungserbringer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Leistungserbringer auf Wunsch des Leistungsempfängers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Leistungsempfänger eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

  3. a) Veräußert der Leistungsempfänger Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Leistungserbringer ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Leistungsempfänger mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Leistungserbringer ab, der dem vom Leistungsempfänger in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

    b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

    c) Bis auf Widerruf ist der Leistungsempfänger zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers, ist der Leistungserbringer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Leistungsempfängers zu widerrufen.

    Außerdem kann der Leistungserbringer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Leistungsempfänger gegenüber dem Kunden verlangen.

  4. a) Dem Leistungsempfänger ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.

    Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im folgenden "Verarbeitung") erfolgt für den Leistungserbringer. Der Leistungsempfänger verwahrt die neue Sache für den Leistungserbringer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

    b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Leistungserbringer gehörenden Gegenständen steht dem
    Leistungserbringer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten, oder verbundenen (im folgenden "verarbeiteten") Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Leistungsempfänger Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Leistungserbringer und Leistungsempfänger darüber einig, dass der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

    c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Leistungsempfänger hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Leistungserbringer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht.

    Der dem Leistungserbringer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 3 c) entsprechend.

    d)
    Verbindet der Leistungsempfänger die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Leistungserbringer ab.

  5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Leistungsempfänger den Leistungserbringer unverzüglich zu benachrichtigen.

  6. Bei Pflichtverletzungen des Leistungsempfängers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Leistungserbringer nach erfolglosem Ablauf einer dem Leistungsempfänger gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Leistungsempfänger ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

§ X. LICHTPLANUNG

  1. Lichtplanungen sind generell nicht Teil der vertraglich vereinbarten Leistung, wenn es um die Lieferung von Beleuchtungskörpern geht. Auch im Angebots- / Projektierungsfall besteht kein Anspruch auf (vorgelagerte) Lichtplanungen.

    Werden Lichtplanungen ausdrücklich verlangt, stillschweigend vorausgesetzt oder sind sie für die Erfüllung einer Anforderung zwingend erforderlich, so sind sie prinzipiell kostenpflichtig. Lichtplanungen werden je angefangener Arbeitsstunde mit 85,- Euro, mind. jedoch mit 250,- Euro abgerechnet. Jede Änderung / Modifikation kostet ebenfalls 85,- Euro je angefangener Arbeitsstunde, mind. jedoch 100,- Euro je Arbeitsstunde.

    Der Leistungsempfänger erhält hierfür eine normgerechte Lichtplanung für sein individuelles Projekt auf Basis des DIALux-Planungsprogrammes vom Deutschen Institut für angewandte Lichttechnik.

  2. Die vom Leistungserbringer im Auftrage des Leistungsempfängers erstellten Lichtplanungen erfolgen grundsätzlich unverbindlich und freibleibend (s.a. II.4). Insofern können bei Abweichung der späteren Ist-Werte von den geplanten Soll-Werten keine Ansprüche gegen den Leistungserbringer geltend gemacht werden, sofern nicht vom Leistungserbringer zur Verfügung stehende maßgebliche Informationen vernachlässigt wurden bzw. grob fahrlässige oder vorsätzlichen Fehlplanung nachzuweisen ist. Planungsinformationen müssen schriftlich vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Im Zweifel gilt hier der postalische Weg als verbindlich.

  3. Lichtplanungen werden ohne spezielle Vorgaben seitens des Leistungserbringer nach geltender Normen (DIN 5035 bzw. EN 12464) und Vorschriften (Arbeitsstättenverordnung) sowie dem Stand der Technik erstellt – speziell im Hinblick auf erforderliche Beleuchtungsstärken. Werden hier abweichende Vorgaben vom Leistungsempfänger gemacht, wird der Leistungserbringer von jeglicher Verantwortlichkeit zur Arbeit nach dem Stand der Technik freigestellt.

  4. Der Leistungserbringer ist auf die Definition von Rahmendaten (Raumgeometrie, Reflektionswerte, Beleuchtungsstärke) angewiesen. Werden keine Vorgaben gemacht, werden typische Standardwerte verwendet.

    Weichen die späteren Real-Werte von den Vorgaben ab, weil

    a) keine spezifischen Werte vorgegeben wurden oder

    b) die vorgegebenen Werte nicht den später realisierten Werten entsprochen haben, übernimmt der Leistungserbringer keinerlei Gewähr für die Erzielung der vorausberechneten lichttechnischen Werte.

  5. Generell erstellt der Leistungserbringer lichttechnische Berechnungen nach Vorgabewerten des Leistungsempfängers. Der Leistungserbringer ist nicht verpflichtet, einzelne Werte oder das berechnete Ergebnis auf Konformität mit Regeln oder Vorschriften für den jeweiligen Einsatzbereich – speziell im Hinblick auf Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung o.ä. – zu prüfen oder den Leistungsempfänger hierauf explizit hin zu weisen. Gleiches gilt für die sachliche, rechnerische, logische oder jedwede Richtigkeit von Angabe bzw. Vorgabewerten – diese werden ohne jedwede Prüfungsverpflichtung vom Leistungserbringer übernommen.

  6. Die lichttechnische Berechnung ist keine verbindliche Ausführungsplanung, speziell nicht im Hinblick auf maßliche Angaben, bzw. die exakte Positionierung von Beleuchtungskörpern oder sonstigen (Decken-) Elementen. Die Planung liefert lediglich Näherungswerte für deren tatsächliche Erreichung keine Gewährleistung übernommen werden kann. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Planung i.a.R. im Auftragsfall für Stammkunden um eine kostenlose zusätzliche Serviceleistung handelt, die vollkommen losgelöst vom eigentlichen Rechtsgeschäft (Lieferung einer Ware) lediglich als kostenloser und unverbindlicher Service gewährt wird.

    In der Praxis können durch Fertigungstoleranzen und Abweichungen von der Berechnung Differenzen von bis zu 30% entstehen. Hinzu kommen 15% Fehlertoleranz bei der Ermittlung des Messwertes. Bei planungsidentischer Ausführung wäre so z.B. für einen Sollwert von 1.000 Lux Beleuchtungsstärke ein Ist-Wert von 595 Lux bzw. 1.495 Lux (gemessen mit kalibriertem Luxmeter) noch zulässig.

  7. Wird eine Lichtplanung als Auftragsarbeit gegen Entgelt ausgeführt, so haftet der Leistungserbringer im Falle einer mangelhaften Planung. Die Planung ist nicht fehlerhaft, sofern die Abweichung auf falschen oder fehlenden Angaben des Leistungserbringers basiert bzw. das Ergebnis innerhalb des zulässigen Toleranzbereiches (s.a. Punkt 5 – hilfsweise gilt die Definition des Deutschen Instituts für angewandte Lichttechnik – DIAL) variiert oder die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort von denen der vom Leistungsempfänger definierten abweichen. Dies gilt im Fall von fehlenden Angaben auch für verwendete Standardwerte. Es ist nicht Aufgabe des Leistungserbringers, Angabe zu prüfen oder zu ermitteln. Ein eventueller Schaden muss seitens des Leistungsempfängers dezidiert belegt werden.

    Der Leistungserbringer haftet maximal mit 20% des Wertes des Planungsauftrages. In keinem Fall – auch nicht grobe Fahrlässigkeit – kann die Haftung jedoch den Auftragswert überschreiten. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, die Planung und Ausführung sach- und fachgerecht zu prüfen und absehbare Abweichungen frühzeitig anzumelden um einen eventuellen Schaden rechtzeitig zu korrigieren und zu minimieren.



§ XI. ENTSORGUNG VON ELEKTROGERÄTEN

  1. Bei Lieferungen von Elektro- und Elektronikgeräten, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762 ff.) erfasst werden, übernimmt der Leistungserbringer die Behandlung und Verwertung der genannten Geräte gemäß den §§ 11 und 12 des ElektroG, soweit es sich um Lieferungen handelt, die seit dem 13. August 2005 und an einen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind.

  2. Die Rücknahme der durch Absatz 1 bestimmten Geräte erfolgt am Sitz des Leistungserbringers. Der Transport der Geräte zum Ort der Rücknahme obliegt dem Besteller und erfolgt auf dessen Kosten:

  3. Die Rücknahme von Gasentladungslampen, die Bestandteil von Geräten nach Absatz 1 sind, erfolgt entgegen der Regelung in Absatz 2 durch die kommunalen Sammelstellen (Recyclinghöfe) oder durch die von der Lampenindustrie organisierten Übernahmestellen des Branchensystems LARS/Lightcycle: Diese Übernahmestellen können über die Internetadresse von Lightcycle (www.lightcycle.de) in Erfahrung gebracht werden.

  4. Bei Lieferung an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands übernimmt der Besteller hinsichtlich der vom Leistungserbringer seit dem 13. August 2005 gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte, die vom Anwendungsbereich der EG-Richtlinie 2002/96/ EG vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronikaltgeräte (Amtsblatt der Europäischen Union L 37/24 vom 13. Februar 2003; im Folgenden: WEEE-Richtlinie) erfasst werden, die Erfüllung aller Rücknahme-, Wiederverwendungs-, Behandlungsund Entsorgungspflichten aus der WEEE-Richtlinie und stellt den Leistungserbringer von der Erfüllung dieser Pflichten frei. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, die in Satz 1 genannten Geräte ordnungsgemäß zu entsorgen, sobald er sich ihrer entledigen will oder entledigen muss. Die Entsorgung muss dabei den Anforderungen der jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften der WEEERichtlinie, mindestens aber den Anforderungen der §§ 11 und 12 des deutschen ElektroG entsprechen.

  5. Sofern der Besteller die in Absatz 4 bezeichneten Geräte an Dritte weitergibt, kann er die genannten Pflichten auf seine gewerblichen Abnehmer abwälzen.

 

§ XII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Konditionen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die der Leistungserbringer mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Be­stimmun­gen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die allgemeinen Ge­schäfts­be­din­gun­gen als lückenhaft erweisen.


Information gemäß § 36 VSBG

Gemäß § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen) erklärt der Betreiber dieser Website:
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl

Internet: www.verbraucher-schlichter.de

 

 

Dipl.-Wirt. Ing. Holger Engelmann
Geschäftsführender Gesellschafter
CLEANLIGHT GmbH
Dipl.-Ing. E-Tech. René Sommer
Geschäftsführender Gesellschafter
CLEANLIGHT GmbH